Berufsrecht
Vertraulichkeit
Als Rechtsanwälte und Steuerberater unterliegen wir der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Jeder technische Dienstleister, den wir einsetzen, ist von uns schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet — einschließlich seiner Unterauftragnehmer, wie es das Berufsrecht für die Einbindung von Dienstleistern verlangt (§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 203 StGB). Systeme, die diese Verpflichtung nicht eingehen, setzen wir nicht ein.